Bauteilöffnungen

Der Sachverständige ist, nach vorheriger – schriftlicher Zustimmung des Eigentümers vor Ort – berechtigt, Bauteile zu öffnen, wenn die Sachlage dies erfordert.

Der Sachverständige ist nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Ebenso übernimmt der Sachverständige hierfür keinerlei Verkehrssicherungspflichten.